Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Medialeistung

1. Geltungsbereich
1.1    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für sämtliche zwischen der ECE flatmedia GmbH (nachfolgend „ECE flatmedia“) und dem
Auftraggeber bestehenden Vertragsbeziehungen betreffend die Medialeistung im Rahmen des Werbe- und Infotainment-Programms (nachfolgend Sendeprogramm) der ECE flatmedia, welches an den Standorten der verschiedenen Kooperationspartner von ECE flatmedia ausgestrahlt wird.

1.2    Die AGB gelten nur im Verkehr mit Unternehmen i. S. v. § 14 BGB.

1.3    Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, es sei denn, dass ECE flatmedia diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn ECE flatmedia in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.4    Es gilt die bei Abschluss des Medialeistungsvertrages aktuelle Preisliste der ECE flatmedia. Die jeweils aktuelle Preisliste ist im Internet abrufbar unter www.ece-flatmedia.com.

2. Auftragserteilung
2.1    Angebote der ECE flatmedia sind freibleibend.

2.2    Der Medialeistungsvertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Angebots über Medialeistungen von ECE flatmedia zustande. Einzelheiten betreffend das Buchungsvolumen, die Länge des Sendematerials, die Festlegung der Schaltungszeit (Zeitspanne zwischen dem Beginn des ersten und dem Ablauf des letzten Schaltungstermins) und die Ausstrahlungsorte sind abschließend im jeweiligen Medialeistungsvertrag festgelegt. Die Buchung der Schaltungszeit erfolgt auf Sekundenbasis. Die Mindestbuchungsdauer beträgt eine Kalenderwoche (Montag bis Samstag).

3. Leistungen der ECE flatmedia
3.1    ECE flatmedia verpflichtet sich, das vom Auftraggeber gemäß nachfolgender Ziffer 5 zur Verfügung gestellte Sendematerial im Rahmen des Sendeprogramms zu schalten und dafür Sorge zu tragen, dass das Sendematerial entsprechend der Vereinbarungen im Medialeistungsvertrag ausgestrahlt wird. Das Sendematerial wird generell ohne Ton ausgestrahlt.

3.2    Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Platzierung des Sendematerials innerhalb eines bestimmten redaktionellen Umfelds besteht nicht. Der Ausschluss von Wettbewerbern (Konkurrenz­ausschluss) wird nicht zugesichert.

3.3    ECE flatmedia ist berechtigt, ihre Leistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.

4. Werbeinhalte
4.1    Der Auftraggeber ist für die Inhalte des Sendematerials allein verantwortlich und gewährleistet, dass diese nicht gegen geltende gesetzliche und behördliche Bestimmungen oder anwend­bare Werberichtlinien verstoßen. Das Sendematerial darf keine Werbung für mit der ECE flatmedia und/oder mit dieser verbundenen Gesellschaften konkurrierenden Unternehmen und/oder für Spielhallen, Sex- und Erotikshops, Peepshows, Bordelle o.ä., politische Gruppierungen, Waffen, religiöse und/oder weltanschauliche Gruppen, Unternehmen des Online- und/oder Versandhandels und/oder sonstige, den Interessen der Eigentümer der jeweiligen Ausstrahlungsorte und der dort ansässigen Geschäftsbetriebe zuwiderlaufende Zwecke beinhalten. Unzulässig ist ferner diskrimi­nierende Werbung jeglicher Art.

4.2    ECE flatmedia ist nicht verpflichtet, Sendematerial vor Abschluss des Medialeistungsvertrages anzusehen und zu überprüfen. Stellt sich nach Abschluss des Medialeistungsvertrages heraus, dass das Sendematerial gegen die vorstehende Ziffer 4.1 verstößt, wird ECE flatmedia den Auftrag­geber hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, neues Sendematerial zu liefern. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ECE flatmedia das bereits gelieferte Sendematerial auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurücksenden. Anderenfalls ist ECE flatmedia berechtigt, das Sendematerial zu vernichten.

5. Sendematerial, Bearbeitung
5.1    Für die Herstellung des Sendematerials ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ECE flatmedia für die Ausstrahlung geeignetes Sendematerial spätestens 7 Werktage vor dem Tag des vereinbarten ersten Schaltungstermins auf eigene Kosten und eigene Gefahr zu übersenden.
5.2    Sofern nicht eine elektronische Übermittlung des Sendematerials erfolgt, ist dieses auf dem Postwege zu übersenden an:
ECE flatmedia GmbH | Account Management | Heegbarg 30 | 22391 Hamburg

5.3    Der Auftraggeber hat das Sendematerial wie folgt zur Verfügung zu stellen:

Sendematerial
•    Datenträger müssen in Formaten CD-ROM (ISO 9660) oder DVD (ISO 9660) übersendet werden
•    Im Fall der Datenübermittlung per E-Mail hat diese zu erfolgen an: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
•    Im Falle der Datenübermittlung per FTP erhält der Auftraggeber von der ECE flatmedia auf
    Anfrage einen separaten Zugang   

Video und Animation/Standbild/Bewegtbild
•    Bildformate: Querformat: Breite x Höhe: 1366 x 768 Pixel oder 1280 x 720 Pixel
    (HDTV 720p) (Seitenverhältnis 16:9), Farbmodell RGB (Mindestanforderung), Auflösung:
    mindestens 72dpi
•    Die Bilddaten müssen mindestens proportional zu der maximalen Auflösung von 1366 x 768 Pixel
    der Screens und abgestimmt auf das benutzte Seitenverhältnis des Bildes im Spot als jpeg oder
    png angeliefert werden
•    Dateiformat: WMV 9
•    Codec: WMV 3 (Windows Media Video 9)
•    Bitrate: mind. 3 Mbit; max. 5 Mbit, CBR, frames per second: 25 oder 30
•    Datenformate: Photoshop-Dateien bis Version CS 4 (bei sukzessivem Bildaufbau als
    *.psd-Datei mit offenen Ebenen, QuarkXPress-Dateien können nicht verwendet werden)
•    Pixelverhältnis: quadratische Pixel

Sonderwerbeform (z. B. Mediawalls/Mehr-Bildschirm-Installationen)
•    Sonderformen müssen gesondert vereinbart werden.

5.4    Wird das Sendematerial nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 5.1 übersendet und/oder in einem anderen als dem in Ziffer 5.3 genannten Format geliefert und/ oder ist es beschädigt und/oder bedarf es der inhaltlichen und/oder sonstigen Überarbeitung, ist ECE flatmedia nicht zur Durchführung des Medialeistungsvertrages verpflichtet und gemäß Ziffer 13.2 zur Kündigung des Medialeistungsvertrages berechtigt. Der Anspruch von ECE flatmedia auf die vertraglich vereinbarte Vergütung unter Abzug der von ECE flatmedia ersparten Aufwendungen bleibt bestehen. Macht ECE flatmedia von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch und weist der Auftraggeber nach entsprechender Information durch ECE flatmedia über einen möglichen Qualitätsverlust bei der Ausstrahlung diese an, das Sendematerial in dem gelieferten Format zu verwenden, sichert ECE flatmedia keine gleichbleibende Qualität bei der Ausstrahlung zu.

5.5    Im Falle der nicht rechtzeitigen Übersendung des Sendematerials gemäß Ziffer 5.1 wird sich ECE flatmedia jedoch bemühen, sofern dies zeitlich und technisch möglich ist, den Medialeistungs­vertrag innerhalb der im Medialeistungsvertrag vereinbarten Schaltungszeit zumindest teilweise durchzuführen. Ferner ist ECE flatmedia berechtigt, die Schaltungszeit insgesamt angemessen zu verlegen und/oder dem Auftraggeber hierdurch entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass der Auftraggeber einer Verlegung der Schaltungszeit unverzüglich nach Zugang der Mitteilung über die Verlegung widerspricht.

5.6    Ziffer 5.4 gilt nicht, sofern sich das dort beschriebene Problem durch eine Bearbeitung des Sendematerials beheben lässt, dies zeitlich und technisch möglich ist und der Auftraggeber ECE flatmedia mit der entsprechenden Bearbeitung beauftragt. Für die Bearbeitung von Sendematerial gelten die AGB über die Spotproduktion (Stand: in ihrer gültigen Fassung). Ist ECE flatmedia aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht in der Lage, das Sendematerial rechtzeitig vor dem ersten vereinbarten Schaltungstermin herzustellen, gilt Ziffer 5.5 entsprechend.

5.7    Der Auftraggeber ist allein verantwortlich zu prüfen, ob das Sendematerial Inhalte aufweist, für die eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen ist und hat diese ggf. an die entsprechende Verwertungsgesellschaft abzuführen.

5.8    Das übersandte Sendematerial wird von ECE flatmedia nur bis 4 Wochen nach dem im Media­leistungsvertrag vereinbarten letzten Schaltungstermin aufbewahrt. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, hat ECE flatmedia das Recht, nach Ablauf von 4 Wochen zur Verfügung gestelltes Sendematerial zu vernichten. Wünscht der Auftraggeber die Zusendung des Sendematerials nach Beendigung des vereinbarten letzten Schaltungstermins, wird dieses auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers diesem zugesandt.

6. Vermittler
6.1    Sendeaufträge von Vermittlern (z. B. Mediaagenturen oder Werbeagenturen) für Werbetreibende kommen nur dann mit dem Werbetreibenden selbst zustande, wenn der Vermittler ausdrücklich schriftlich erklärt, dass er im Namen und mit Vollmacht des betreffenden Werbetreibenden handelt, und sofern der Werbetreibende namentlich genau bezeichnet, seine Adresse vollständig angegeben und die betroffene Produktgruppe genau bezeichnet wird. ECE flatmedia ist berechtigt, von dem Vermittler einen entsprechenden Vollmachtsnachweis zu verlangen.

6.2    Für den Fall, dass der Vermittler den Werbetreibenden nicht genau bezeichnen und/oder den Vollmachtsnachweis nach Aufforderung nicht erbringen kann, gilt der Vermittler als Auftraggeber und ist damit Vertragspartner von ECE flatmedia.

6.3    Sofern der Vermittler Vertragspartner von ECE flatmedia ist, tritt der Vermittler mit Zustande­kommen des Medialeistungsvertrages sämtliche Ansprüche gegen seinen Kunden (d. h. den Werbe­treibenden) aus dem den Forderungen zugrunde liegenden Werbevertrag an ECE flatmedia ab, soweit diese Ansprüche den Gegenstand des Medialeistungsvertrages betreffen. ECE flatmedia nimmt hiermit diese Abtretung an (Sicherungsabtretung).

6.4    ECE flatmedia ist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber dem Kunden des Vermittlers offenzulegen.

7. Rücktritt und Umbuchungen
7.1    Der Auftraggeber kann bis zu 14 Tage vor dem vereinbarten ersten Schaltungstermin durch schriftliche Erklärung gegenüber ECE flatmedia ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. E-Mail-Kommunikation gilt nicht als schriftlich. Im Fall des Rücktritts ist ECE flatmedia berechtigt, unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen eine pauschale Entschädigung von 50 % der im Medialeistungsvertrag vereinbarten Vergütung sowie die Vergütung für eine etwaige Bearbeitung gemäß Ziffer 5.6 zu verlangen.

7.2    Der Auftraggeber hat das Recht, bis zu 7 Tage vor dem vereinbarten ersten Schaltungstermin ganz oder teilweise umzubuchen. Bis zu 4 Wochen vor dem vereinbarten ersten Schaltungstermin wird ECE flatmedia die Umbuchung kostenlos vornehmen. Erfolgt die Umbuchung bis zu 14 Tage vor dem vereinbarten ersten Schaltungstermin, hat der Auftraggeber eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 10 % der im Medialeistungsvertrag vereinbarten Vergütung zu zahlen. Bei einer Umbuchung bis zu 7 Tage vor dem vereinbarten ersten Schaltungstermin, beträgt die Umbuchungsgebühr 20 % der im Medialeistungsvertrag vereinbarten Vergütung.

8. Nutzungsrechte
8.1    Der Auftraggeber räumt ECE flatmedia mit Abschluss des Medialeistungsvertrages die zur vertragsgemäßen Ausstrahlung des jeweiligen Sendematerials notwendigen Nutzungsrechte ein. Eingeschlossen sind insbesondere sämtliche für die Bearbeitung des Materials gemäß vorstehender Ziffer 5.6 erforderlichen Bearbeitungsrechte, die für die Ausstrahlung des Sendematerials erforder­lichen Vervielfältigungsrechte und sonstigen Rechte sowie das Recht, die Ausstrahlung in allen technischen Verfahren und Formen vorzunehmen.

8.2    ECE flatmedia ist berechtigt, die gemäß vorstehender Ziffer 8.1 eingeräumten Rechte zum Zwecke der Ausstrahlung an Dritte, insbesondere an ihre Kooperationspartner, unterzulizenzieren.

9. Vergütung
9.1    Soweit nicht schriftlich anders im Medialeistungsvertrag geregelt, richtet sich die Vergütung nach der jeweils aktuellen Preisliste von ECE flatmedia, die im Internet unter www.ece-flatmedia.com abrufbar ist. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

9.2    Nachlässe, Rabatte, Skonti werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

9.3    Wird die im Medialeistungsvertrag vereinbarte Länge (gemessen in Sekunden) des Sendematerials überschritten, hat der Auftraggeber die Sekunden, die die vereinbarte Länge des Sende­materials überschreiten, nach der jeweils aktuellen Preisliste abzüglich etwaiger, dem Auftraggeber gemäß vorstehender Ziffer 9.2 gewährter Nachlasse, Rabatte oder Skonti zusätzlich zu vergüten.

9.4    Die Rechnungslegung erfolgt im Voraus. Die Vergütung ist mit Ablauf des 7. Tages nach Beginn des ersten vereinbarten Schaltungstermins ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann ECE flatmedia Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.

9.5    Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

10. Haftung
10.1    Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet ECE flatmedia ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 10.2 bis 10.6.

10.2    ECE flatmedia haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 10.4 unbeschränkt in folgenden
Fällen:

(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
(b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten,
    die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

10.3    Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 10.2 (b) vorliegt, haftet ECE flatmedia für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und die Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

10.4    Außer in Fällen von Vorsatz ist die Haftung von ECE flatmedia für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.5    Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten auch für die außervertragliche Haftung.

10.6    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen
unberührt.

11. Höhere Gewalt
11.1    Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Stromausfall oder Netzwerkausfälle), die die Durchführung des Medialeistungsvertrages durch ECE flatmedia wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ECE flatmedia, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben oder zu unterbrechen. Schadensersatz­ansprüche des Auftraggebers sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

11.2    ECE flatmedia wird den Auftraggeber unverzüglich über Ereignisse höherer Gewalt unterrichten.

12. Rechte Dritter
12.1    Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche für das Senden des Sendematerials
erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügt und sie zur Durchführung des Medialeistungsvertrages auf ECE flatmedia übertragen kann. Auf Verlangen von ECE flatmedia hat der Auftraggeber ECE flatmedia die Inhaberschaft der erforderlichen Nutzungsrechte nachzuweisen.

12.2    Der Auftraggeber stellt ECE flatmedia auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte auf der Grundlage geltend machen, das jeweilige Sendematerial würde Rechte Dritter verletzen oder der Inhalt des Sendematerials verstoße gegen gesetzliche Regelungen und/oder anwendbare Richtlinien der Werbewirtschaft. Der Auftraggeber wird ECE flatmedia jeden hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung, ersetzen.

13. Laufzeit, Kündigungsrecht
13.1    Der Medialeistungsvertrag tritt mit der Annahme durch ECE flatmedia in Kraft und endet mit der Beendigung des letzten vereinbarten Schaltungstermins.

13.2    Falls der Auftraggeber das Sendematerial nicht oder nicht in einem ausstrahlungsfähigen Zustand zur Verfügung stellt, ist ECE flatmedia berechtigt, den Vertrag nach fruchtlosem Verstreichen einer für die Lieferung des Sendematerials gesetzten angemessenen Frist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Anspruch von ECE flatmedia auf die vereinbarte Vergütung bleibt in diesem Fall unter Abzug der von ECE flatmedia ersparten Aufwendung bestehen.

13.3    Das Recht zur Kündigung des Medialeistungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14. Schlussbestimmungen
14.1    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

14.2    Der Auftraggeber ist zur Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ohne die ausdrückliche Zustimmung von ECE flatmedia nicht berechtigt. Rechte Dritter im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter werden durch den Vertrag nicht begründet.

14.3    Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist ECE flatmedia berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nennen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

14.4    Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.

14.5    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksam­keit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend. .