Allgemeine Geschäftsbedingungen über Spotproduktion
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für sämtliche zwischen der ECE flatmedia GmbH (nachfolgend „ECE flatmedia“) und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsbeziehungen betreffend die Produktion eines Spots.
1.2 Die AGB gelten nur im Verkehr mit Unternehmen i. S. v. § 14 BGB.
1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, es sei denn, dass ECE flatmedia diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn ECE flatmedia in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.4 Es gilt die bei Abschluss des Spotproduktionsvertrages aktuelle Preisliste der ECE flatmedia. Die jeweils aktuelle Preisliste ist im Internet abrufbar unter „www.ece-flatmedia.com“.
2. Spotproduktion
Der Spotproduktionsvertrag kommt erst durch die schriftliche Annahmebestätigung des Angebots über Spotproduktion von der ECE flatmedia zustande (nachfolgend als „Spotproduktionsvertrag“ bezeichnet).
3. Leistungen der ECE flatmedia
3.1 ECE flatmedia verpflichtet sich zur Produktion eines Spots mittels der bei Vertragsabschluss vorhandenen und im Spotproduktionsvertrag näher spezifizierten Produktionsmaterialen und mit den im Spotproduktionsvertrag vereinbarten Inhalten. Einzelheiten der Leistungserbringung sind abschließend im Spotproduktionsvertrag geregelt.
3.2 Der Auftraggeber ist für die Inhalte des Produktionsmaterials allein verantwortlich und
gewährleistet, dass diese nicht gegen geltende gesetzliche und behördliche Bestimmungen oder anwendbare Werberichtlinien verstoßen. Das Produktionsmaterial darf keine Werbung für mit der ECE flatmedia und/oder mit dieser verbundenen Gesellschaften konkurrierenden Unternehmen und/oder für Spielhallen, Sex- und Erotikshops, Peepshows, Bordelle o. ä., politische Gruppierungen, Waffen, religiöse und/oder weltanschauliche Gruppen, Unternehmen des Online- und/oder Versandhandels und/oder sonstige diskriminierende Werbung jeglicher Art beinhalten.
3.3 ECE flatmedia ist nicht verpflichtet, das Produktionsmaterial vor Abschluss des Produktionsvertrages anzusehen und zu überprüfen. Stellt sich nach Abschluss des Produktionsvertrages
heraus, dass das Produktionsmtaterial gegen die vorstehende Ziffer 3.2 verstößt, wird ECE flatmedia den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis setzten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall
berechtigt, neues Produktionsmaterial zu liefern. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ECE flatmedia das bereits gelieferte Produktionsmaterial auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen
zurücksenden. Anderenfalls ist ECE flatmedia berechtigt, das Produktionsmaterial zu vernichten.
3.4 Die von ECE flatmedia aufgrund des Spotproduktionssvertrags zu erbringenden Leistungen sind Dienstleistungen, die einer Abnahme nicht bedürfen.
3.5 Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, sind zwischen den Parteien festgelegte Termine unverbindlich.
3.6 ECE flatmedia ist berechtigt, ihre Leistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) zu erbringen.
3.7 Erfüllungsort ist der Sitz der ECE flatmedia.
4. Produktionsmaterialen, Lieferung, Bearbeitung
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ECE flatmedia das im Spotprodukionsvertrag näher spezifizierte Produktionsmaterial spätestens zu dem im Spotproduktionsvertrag genannten Liefertermin auf eigene Kosten und Gefahr zur Verfügung zu stellen.
4.2 Sofern nicht eine elektronische Übermittlung des Produktionsmaterials erfolgt, ist dieses auf dem Postwege zu übersenden an:
ECE flatmedia GmbH | Heegbarg 30 | 22391 Hamburg,
4.3 Der Auftraggeber hat das Produktionsmaterial wie folgt zur Verfügung zu stellen:
Produktionsmaterial:
• Datenträger müssen in Formaten CD ROM (ISO 9660) oder DVD (ISO 9660) übersendet werden
• Im Fall der Datenübermittlung per E-Mail hat diese zu erfolgen an:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
• Im Falle der Datenübermittlung per FTP erhält der Auftraggeber von der ECE flatmedia auf
Anfrage einen separaten Zugang
Video und Animation/Standbild/Bewegtbild
• Bildformate: Querformat: Breite x Höhe: 1366 x 768 Pixel oder 1280 x 720 Pixel
(HDTV 720p) (Seitenverhältnis 16:9), Farbmodell RGB (Mindestanforderung), Auflösung:
mindestens 72dpi
• Die Bilddaten müssen mindestens proportional zu der maximalen Auflösung von 1366 x 768 Pixel
der Screens und abgestimmt auf das benutzte Seitenverhältnis des Bildes im Spot als jpeg oder
png angeliefert werden
• Dateiformat: WMV 9
• Codec: WMV 3 (Windows Media Video 9)
• Bitrate: mind. 3 Mbit; max. 5 Mbit, CBR, frames per second: 25 oder 30
• Datenformate: Photoshop-Dateien bis Version CS 4 (bei sukzessivem Bildaufbau als
*.psd-Datei mit offenen Ebenen, QuarkXPress-Dateien können nicht verwendet werden)
• Pixelverhältnis: quadratische Pixel
Sonderwerbeform (z. B. Mediawalls/Mehr-Bildschirm-Installationen)
• Sonderformen müssen gesondert vereinbart werden.
4.4 Wird das Produktionsmaterial nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 4.1 übersendet und/ oder in einem anderen Format als in vorstehender Ziffer 4.3 genannten Formaten geliefert und/oder ist das Produktionsmaterial beschädigt und/oder bedarf es der inhaltlichen und/oder sonstigen Überarbeitung, ist ECE flatmedia nicht zur Ausführung des Spotproduktionsvertrages verpflichtet und gem. Ziffer 12.2 zur Kündigung des Spotproduktionsvertrages berechtigt. Der Anspruch von ECE flatmedia auf die vertraglich vereinbarte Vergütung unter Abzug der von ECE flatmedia ersparten Aufwendungen bleibt bestehen.
4.5 Ziffer 4.4 gilt nicht, sofern sich das dort beschriebene Problem durch eine Bearbeitung des Spotproduktionsmaterials beheben lässt, dies zeitlich und technisch möglich ist und der Auftraggeber ECE flatmedia mit der entsprechenden Bearbeitung beauftragt. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Bearbeitung des Erstellungsmaterials vom Auftraggeber gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten.
4.6 Der von der ECE flatmedia zu produzierende Spot (nachfolgend „Sendematerial“) wird in dem Dateiformat WMV 9 erstellt.
5. Freigabe
5.1 ECE flatmedia wird dem Auftraggeber mitteilen, sobald das Sendematerial fertig erstellt ist und den Auftraggeber zur Freigabe auffordern.
5.2 Der Auftraggeber hat das Sendematerial unverzüglich nach der Aufforderung zur Freigabe durch ECE flatmedia gemäß vorstehender Ziffer 5.1, spätestens jedoch bis zu dem im Spotproduktionsvertrag genannten Freigabetermin, zu prüfen und anschließend freizugeben. Änderungswünsche durch den Auftraggeber hinsichtlich des erstellten Sendematerials nach der Aufforderung zur Freigabe wird ECE flatmedia nur dann berücksichtigen, sofern dies technisch und zeitlich möglich ist und ECE flatmedia hierdurch keine Mehrkosten entstehen.
5.3 Verweigert der Auftraggeber die Freigabe unter Angabe von Gründen nicht binnen der in vorstehender Ziffer 5.2 Satz 1 genannten Frist, gilt die Freigabe als erteilt.
6. Nachträgliche Änderungen und/oder Erweiterungen des Spotproduktionsvertrages
6.1 ECE flatmedia ist nicht verpflichtet, Änderungen und/oder Erweiterungen, die nach Abschluss eines Spotproduktionsvertrages seitens des Auftraggebers gewünscht werden, zu akzeptieren.
6.2 ECE flatmedia wird sich jedoch bemühen, nachträgliche Änderungs- und/oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, sofern sie technisch möglich sind, ECE flatmedia hierdurch keine Mehrkosten entstehen und das Sendematerial ohne zeitliche Verzögerung erstellt werden kann.
6.3 Soweit der Auftraggeber nachträglich Änderungs- bzw. Erweiterungswünsche anzeigt, die nach Auffassung der ECE flatmedia zu Mehrkosten führen (z. B. nachträgliche Text- oder Konzeptänderungen, eine veränderte Länge des Sendematerials sowie zusätzliche Filmeffekte), weist die ECE flatmedia auf die Entstehung dieser Mehrkosten hin.
6.4 Auf Wunsch des Auftraggebers wird ECE flatmedia dem Auftraggeber ein Angebot betreffend die Durchführung der Änderungs- und/oder Erweiterungswünsche unterbreiten, welches die Mehrkosten und eine etwaige zeitliche Verzögerung der Spotproduktion ausweist. Entschließt sich der Auftraggeber zur Durchführung der Änderungs- bzw. Erweiterungswünsche, so werden die Vertragsparteien die gemäß Ziffer 9 vereinbarte Vergütung entsprechend anpassen.
6.5 Die Vereinbarung einer Änderung und/oder einer Erweiterung des Spotproduktionsauftrages kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch ECE flatmedia zustande.
7. Verwendung des Produktionsmaterials
Vom Auftraggeber für die Spotproduktion übergebene Produktionsmaterialien verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann die Produktionsmaterialien innerhalb von 4
Wochen nach dem im Spotproduktionsvertrag vereinbarten Freigabetermin herausverlangen. Verlangt der Auftraggeber die Zusendung der Produktionsmaterialien , werden diese auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers übersandt. Soweit der Auftraggeber die Herausgabe nicht binnen der in Satz 1 genannten Frist verlangt, ist ECE flatmedia berechtigt, die Produktionsmaterialien zu vernichten. Ein Herausgabeanspruch des Auftraggebers bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages bleibt unberührt.
8. Nutzungsrechte
8.1 Der Auftraggeber räumt ECE flatmedia an den Produktionsmaterialien sämtliche für die Spotproduktion notwendigen Nutzungsrechte ein.
8.2 Sämtliche Rechte an dem von ECE flatmedia für den Auftraggeber erstellten Sendematerial sowie an sonstigen Arbeitsergebnissen von Werkleistungen verbleiben bei ECE flatmedia, sofern dem Auftraggeber solche Rechte nicht ausdrücklich und schriftlich im Spotproduktionsvertrag eingeräumt werden. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, das erstellte Sendematerial im Rahmen des Werbe- und Infotainment-Programms der ECE flatmedia an den unterschiedlichen Standorten der verschiedenen Kooperationspartner von ECE flatmedia auszustrahlen. Eingeschlossen ist ferner das Recht, sämtliche Rechte an dem erstellten Sendematerial an Dritte, insbesondere an die Kooperationspartner von ECE flatmedia unterzulizenzieren sowie das Recht, das erstellte Sendematerial für eigene Werbezwecke, insbesondere für Präsentationen zu nutzen.
8.3 Der Auftraggeber erkennt an, dass das von ECE flatmedia erstellte Sendematerial von ECE flatmedia urheberrechtlich geschützt ist.
9. Vergütung
9.1 Für die Spotproduktion hat der Auftraggeber die im Spotproduktionsvertrag vereinbarte Vergütung zu leisten.
9.2 Nachlässe, Rabatte, Skonti und Stundungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
9.3 Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Freigabe des erstellten Sendematerials gemäß vorstehender Ziffer 5. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
9.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann ECE flatmedia Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 % Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinzsatz verlangen.
9.5 Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
10. Haftung
10.1 Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet ECE flatmedia ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 10.2 bis 10.6.
10.2 ECE flatmedia haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 10.4 unbeschränkt in folgenden Fällen:
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
(b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
10.3 Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 10.2 (b) vorliegt, haftet ECE flatmedia für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und die Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.4 Außer in Fällen von Vorsatz ist die Haftung von ECE flatmedia für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten auch für die außervertragliche Haftung.
10.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11. Rechte Dritter
11.1 Der Auftraggeber garantiert, dass er hinsichtlich der von seiner Seite übergebenen Produktionsmaterialien über sämtliche für das Erstellen des Sendematerials erforderlichen Urheber, Leistungsschutz und sonstigen Rechte verfügt und diese zur Durchführung des Spotproduktionsvertrag auf ECE flatmedia übertragen kann. Auf Verlangen von ECE flatmedia hat der Auftraggeber ECE flatmedia die Inhaberschaft der erforderlichen Nutzungsrechte nachzuweisen.
11.2 Der Auftraggeber stellt ECE flatmedia auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte auf der Grundlage geltend machen, das jeweilige Sendematerial würde Rechte Dritter verletzen oder der Inhalt des Sendematerials verstoße gegen gesetzliche Regelungen und/oder anwendbare Richtlinien der Werbewirtschaft. Der Auftraggeber wird ECE flatmedia jeden hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung, ersetzen.
12. Laufzeit, Kündigungsrecht
12.1 Der Spotproduktionsvertrag tritt mit der Auftragsbestätigung durch die ECE flatmedia in Kraft und endet mit der Fertigstellung des Sendematerials.
12.2 Falls der Auftraggeber das Produktionsmaterial nicht oder nicht in einem bearbeitungsfähigen Zustand zur Verfügung stellt, ist ECE flatmedia berechtigt, den Spotproduktionsvertrag nach fruchtlosem Verstreichen einer für die Lieferung des Produktionsmaterials gesetzten angemessenen Frist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Anspruch von ECE flatmedia auf die vereinbarte Vergütung bleibt in diesem Fall unter Abzug der von ECE flatmedia ersparten Aufwendung bestehen.
12.3 Das Recht zur Kündigung des Spotproduktionsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
13.2 Der Auftraggeber ist zur Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ohne die ausdrückliche Zustimmung von ECE flatmedia nicht berechtigt. Rechte Dritter im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter werden durch den Vertrag nicht begründet.
13.3 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist ECE flatmedia berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nennen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
13.4 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.
13.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.